Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. September 2024 (
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I
Mit Beschluss vom 24.9.2024 hat der 5. Senat des
II
1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.
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