BSG - Beschluss vom 23.12.2024
B 5 SF 5/24 AR
Normen:
GKG § 69a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 474/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 173/23
BSG, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 80/23
BSG, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 90/23
BSG, vom 24.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 SF 14/24 S

Verwerfung des Rechtsbehelfs

BSG, Beschluss vom 23.12.2024 - Aktenzeichen B 5 SF 5/24 AR

DRsp Nr. 2025/1085

Verwerfung des Rechtsbehelfs

Tenor

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. September 2024 (B 5 SF 14/24 S) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 69a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 24.9.2024 hat der 5. Senat des BSG die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Verfahren B 5 R 90/23 AR (Schlusskostenrechnung vom 21.8.2024) zurückgewiesen (B 5 SF 14/24 S). Der Erinnerungsführer wendet sich mit Telefax vom 8.10.2024 gegen den ihm am Vortag zugestellten Beschluss. Er äußert sich zudem mit Telefax vom 11.10.2024.

II

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.