1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein nach § 1 Abs. 2b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerpflichtiger Vorgang verwirklicht wurde.
Im Eigentum der Klägerin, der A GmbH (HRX XXX, Amtsgericht der Stadt B), befindet sich Grundbesitz in der Stadt C, Flurstück XXX/X, a Straße 1, 2, 3, 4, 5.
An der Klägerin war zunächst die D GmbH mit Sitz in der Stadt E (...) (Österreich) zu 100 % beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH ist seit dem Jahr 2019 die F GmbH mit Sitz in der Stadt G. Diese hatte sämtliche Geschäftsanteile an der D GmbH, die zu diesem Zeitpunkt noch als H GmbH firmierte (...), mit Notariatsakt vom XX.XX.2019 erworben (Geschäftszahl XXX, Notar 1, Stadt J / Österreich, ...). Für die durch diesen Geschäftsanteilserwerb bewirkte Vereinigung aller Anteile an der D GmbH in der Hand der F GmbH setzte der Beklagte gegenüber letzterer mit (zuletzt geändertem) Bescheid vom 04.05.2023 Grunderwerbsteuer in Höhe von XXX € fest (...).
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