LAG Thüringen - Urteil vom 22.01.2025
1 Sa 59/24
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3b;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1561/22

Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes als sog. Vorfeldinitiator

LAG Thüringen, Urteil vom 22.01.2025 - Aktenzeichen 1 Sa 59/24

DRsp Nr. 2025/4676

Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes als sog. "Vorfeldinitiator"

Auch der besondere Kündigungsschutz als sogenannter "Vorfeldinitiator" gemäß § 15 Abs. 3b KSchG kann verwirkt werden, wenn dem kündigenden Arbeitgeber die Umstände, die zum Eingreifen des befristeten Sonderkündigungsschutzes führen, nicht bekannt sind. Hierzu ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes als schwerbehinderter Mensch (u.a. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 20 mwN; grundlegend BAG 23.02.1978 - 2 AZR 462/76 - Rn. 40 ff.) heranzuziehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.03.2024 - Az. 7 Ca 1561/22 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3b;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung vom 30.09.2022 sowie um Weiterbeschäftigung.

1. 2. 3.