1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Umstritten ist im Streitfall, ob der Beklagte sein Recht auf Änderung der Einkommensteuerbescheide, die es wegen der Ungewissheit über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen hat, verwirkt hat.
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