Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verzinsung an das berufsständische Versorgungswerk seitens der Beklagten erstatteter Beiträge.
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