LSG Hamburg - Urteil vom 08.07.2025
L 3 R 21/23 D
Normen:
SGB IV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 8/18

Verzinsung zu Unrecht entrichteter Pflichtbeiträge an den Träger der Rentenversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 08.07.2025 - Aktenzeichen L 3 R 21/23 D

DRsp Nr. 2025/11096

Verzinsung zu Unrecht entrichteter Pflichtbeiträge an den Träger der Rentenversicherung

Kein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die GRV Gesetzliche Folge der bestandskräftigen Befreiung des für einen in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der GKV nach § 231 Abs. 4b SGB VI ist nach § 286f S. 1 SGB VI die Beitragserstattung an das zuständige berufsständische Versorgungswerk, wie auch hier geschehen, mit dem Ziel einer mindestens gleichwertigen Absicherung im Versorgungswerk.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verzinsung an das berufsständische Versorgungswerk seitens der Beklagten erstatteter Beiträge.