BGH - Urteil vom 10.10.2024
VII ZR 240/23
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1604
NJW-RR 2024, 1569
WRP 2025, 132
FamRZ 2025, 128
BauR 2025, 282
MDR 2025, 152
WM 2025, 282
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 53/19
KG, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 47/22

Verzögerungen im Zustellungsverfahren durch fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts; Verjährung eines Restwerklohnanspruchs und Hemmung durch Klageerhebung

BGH, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen VII ZR 240/23

DRsp Nr. 2024/13947

Verzögerungen im Zustellungsverfahren durch fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts; Verjährung eines Restwerklohnanspruchs und Hemmung durch Klageerhebung

Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21 Rn. 6, NJW 2023, 2945). Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Dezember 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der Klage restlichen Werklohn.

Die Beklagte beauftragte am 18. Dezember 2013 die Klägerin mit Malerarbeiten am Bauvorhaben C. in B. . Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B sowie die Abrechnung nach Einheitspreisen.

Nachdem die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juni 2014 die Malerarbeiten teilweise erbracht hatte, wurde der Vertrag ohne schriftliche Kündigung vorzeitig beendet.