LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2025
12 Sa 185/24
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 13
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 80383/22

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2025 - Aktenzeichen 12 Sa 185/24

DRsp Nr. 2025/9729

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Da es sich bei Zinsen wegen Verzugs mit Beitragszahlungen zur Sozialkasse um denselben Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, ob er aus der Tarifvorschrift zur Verzinsung oder aus § 288 Abs. 1 BGB hergeleitet wird, ist es daher unschädlich für die Hemmungswirkung des Mahnbescheids, wenn die Sozialkasse zunächst ausdrücklich Zinsen nach der Tarifvorschrift in § 20 VTV geltend gemacht und der gesetzliche Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB erst spät im gerichtlichen Verfahren Erwähnung findet.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2024 - 65 Ca 80383/22 - teilweise abgeändert und zur Hauptsache wie folgt gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,47 EUR zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge.