KG - Beschluss vom 14.07.2025
2 U 21/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 217; BGB § 271; BGB § 286; HGB § 439; HGB § 453;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 163/20

Verzugszinsen bei Eisenbahntransportverträgen; Unterliegen der Verzugszinsenansprüche den allgemeinen Verjährungsregeln

KG, Beschluss vom 14.07.2025 - Aktenzeichen 2 U 21/22

DRsp Nr. 2025/13700

Verzugszinsen bei Eisenbahntransportverträgen; Unterliegen der Verzugszinsenansprüche den allgemeinen Verjährungsregeln

1. Der Speditionsvertrag zu fixen Kosten, der sich auf eine Beförderung grenzüberschreitend zwischen zwei Vertragsstaaten der CIM 1999 per Bahn bezieht, ist ein Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene im Sinne des Art. 1 § 1 CIM 1999. 2. Zahlt der Absender einzelne von mehreren Frachtrechnungen verspätet, ergibt sich allein hieraus nicht, dass dies vorsätzlich erfolgte und dass die zweijährige Verjährung nach dem Art. 48 § 1 Satz 2c) CIM 1999 zum Tragen kommt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.12.2021, Aktenzeichen 97 O 163/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.608,76 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 217; BGB § 271; BGB § 286; HGB § 439; HGB § 453;

Gründe