FG Hessen - Urteil vom 19.09.2024
10 K 932/22
Normen:
EStG § 10a;

Vollständige Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben bei der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

FG Hessen, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 10 K 932/22

DRsp Nr. 2024/15093

Vollständige Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben bei der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10a;

Tatbestand

Die Kläger begehren die vollständige Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben bei der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2019 (Streitjahr).