LSG Hamburg - Urteil vom 26.02.2026
L 1 KR 39/25
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen auf nicht abgeführte Gesamtsozialversicherungsbeiträge

LSG Hamburg, Urteil vom 26.02.2026 - Aktenzeichen L 1 KR 39/25

DRsp Nr. 2026/3040

Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen auf nicht abgeführte Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen auf Sozialversicherungsbeiträge ist im Insolvenzverfahren nicht geboten. Ein hälftiger Erlass ist ausreichend, da die Säumniszuschläge eine Doppelfunkion als Druckmittel und Schadensausgleich erfüllen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 115.159,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen.

Der Kläger wurde durch das Amtsgericht Hamburg im September 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. In diesem Insolvenzverfahren meldete die Beklagte am 27.2.2019 eine nachrangige Forderung von 230.318,00 Euro zur Insolvenztabelle an, die aus Säumniszuschlägen gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für die Jahre 2001 bis 2019 auf in den Monaten Mai bis Juli 2001 nicht abgeführte Gesamtsozialversicherungsbeiträge bestand. Der Kläger bestritt die Forderung, weil der mit den Säumniszuschlägen verfolgte Erzwingungszweck nicht mehr greife.