OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.03.2025
1 W 22/24
Normen:
GmbHG § 51b S. 1; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 37/22
LG Saarbrücken, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 58/23

Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung und Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen einer GmbH gerichteten Titels; Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Vollstreckungsgegenantrag

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2025 - Aktenzeichen 1 W 22/24

DRsp Nr. 2025/6619

Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung und Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen einer GmbH gerichteten Titels; Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Vollstreckungsgegenantrag

Die Berufung nach § 511 ZPO ist nicht eröffnet, da sie nur gegen (End-)Urteile stattfindet. Die Anwendung der ZPO -Vorschriften über das Berufungsverfahren wäre aus den genannten Gründen systemwidrig. Dagegen ist die Beschwerde gemäß § 58 FamFG als eröffnet anzusehen, sofern die Entscheidung über einen Vollstreckungsgegenantrag angefochten wird, der einen im Anwendungsbereich des FamFG geschaffenen Vollstreckungstitel betrifft. § 87 Abs. 4 FamFG ist wiederum auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Vollstreckungsgegenanträge nicht anwendbar, da es sich hierbei um Endentscheidungen im Sinne von § 58 FamFG handelt.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2024 - 7HK O 58/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. März 2023 (Datum des Erlassvermerks) - 7HK O 37/22 - wird für unzulässig erklärt.

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die vollstreckbare Ausfertigung des in Ziffer 1 genannten Beschlusses an die Antragstellerin herauszugeben.