BayObLG - Beschluss vom 17.03.2025
101 W 136/24 e
Normen:
ZPO § 888; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 2639
NZI 2026, 16
NZI 2026, 34
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 12286/22

Vollstreckung eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs bei Insolvenzeröffnung; Gesellschaft als Vollstreckungsschuldnerin aus dem Titel; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes

BayObLG, Beschluss vom 17.03.2025 - Aktenzeichen 101 W 136/24 e

DRsp Nr. 2025/12037

Vollstreckung eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs bei Insolvenzeröffnung; Gesellschaft als Vollstreckungsschuldnerin aus dem Titel; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes

Eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO endet erst, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Regelungen aufgenommen wird oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Ob die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Insolvenzverwalter zur Durchsetzung eines etwaigen Einsichtsrechts in die Bücher und Schriften der Schuldnerin erforderlich ist, kann erst beurteilt werden, nachdem der Gläubiger an den Insolvenzverwalter mit einem entsprechenden Ersuchen herangetreten ist.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nunmehr Rechtsanwalt XXX als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH ist.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gemäß oder entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH unterbrochen sein dürfte.

3. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes derzeit nicht vorliegen dürften.