1. Der Senat beabsichtigt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nunmehr Rechtsanwalt XXX als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH ist.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gemäß oder entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH unterbrochen sein dürfte.
3. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes derzeit nicht vorliegen dürften.
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