OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2025
6 E 310/24
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 M 2/24

Beschwerde in einem Vollstreckungsverfahren aus einem Vergleich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2025 - Aktenzeichen 6 E 310/24

DRsp Nr. 2025/7329

Beschwerde in einem Vollstreckungsverfahren aus einem Vergleich

Erfolglose Beschwerde in einem Vollstreckungsverfahren. Ein Beamter kann die nach seiner Auffassung beim Lohnsteuerabzug unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge regelmäßig nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen, sondern ist auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Vollstreckungsgläubigerin zurückgewiesen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a;

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Vollstreckungsgläubigerin hat auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Beschluss geändert und ihrem mit der Beschwerde weiterverfolgten wörtlichen Antrag entsprochen wird,

"die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 11. September 2023, geschlossen im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 A 1697/21), nebst der bereit erwirkten Nebenforderungen gegen die Schuldnerin zu verfügen".

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus dem Vergleich nicht beanspruchen kann, weil der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung aus diesem bereits vollständig erfüllt hat.