BFH - Urteil vom 24.10.2024
VI R 7/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a; EStG § 9 Abs. 4 S. 8;
Fundstellen:
DStR 2025, 201
DStRE 2025, 240
BFH/NV 2025, 312
NZA 2025, 472
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 113/20

Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG; Steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

BFH, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen VI R 7/22

DRsp Nr. 2025/924

Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG; Steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem --vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer-- zeitlich vollumfänglich widmen müssen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.02.2022 - 4 K 113/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a; EStG § 9 Abs. 4 S. 8;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Während des Streitjahres (2017) übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte der Kläger dort ab dem Wintersemester 2016/2017 einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er während des Streitjahres als "Teilzeitstudent" eingeschrieben. In einem Beschäftigungsverhältnis stand der Kläger daneben nicht.