FG Münster - Beschluss vom 18.06.2024
2 V 699/24 Kfz
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 552

Vollziehung der Leistungsgebote wegen Kraftfahrzeugsteuer

FG Münster, Beschluss vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 2 V 699/24 Kfz

DRsp Nr. 2024/9746

Vollziehung der Leistungsgebote wegen Kraftfahrzeugsteuer

Tenor

Die Vollziehung der Leistungsgebote wegen Kraftfahrzeugsteuer in den Bescheiden vom 14.03.2024 betreffend die Geschäftszeichen 28548-2022-8100-G102003, 69571-2022-8100-G102003, 134122-2022-8100-G102003, 31350-2023-8100-G102003, 73118-2023-8100-G102003, 11395-2024-8100-G102003 und 29401-2024-8100-G102003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2024 wird bis zur Beendigung des Klageverfahrens in dieser Instanz ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob mehrere an die Antragstellerin (Ast) gerichtete Leistungsgebote des Antragsgegners (Ag) von der Vollziehung auszusetzen sind.

Die Ast ist eine Enkeltochter der am xx.xx..2022 verstorbenen Frau S M (Erblasserin). Auf die Erblasserin waren die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX X 001, XX X 002, XX X 003 und XX X 004 zugelassen. Die Kraftfahrzeugsteuer für diese Fahrzeuge wurde ursprünglich mit Steuerbescheiden des Finanzamtes O festgesetzt. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX X 003 wurde zum 21.06.2023 abgemeldet. Die übrigen Fahrzeuge wurden bisher nicht abgemeldet und sind noch auf die Erblasserin zugelassen.