KG - Beschluss vom 16.06.2025
22 W 11/25
Normen:
UmwG § 152 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 1768
ZIP 2025, 2120
DB 2025, 2700
FGPrax 2025, 210
GmbHR 2025, 1145
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 12.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Vollzugsfähigkeit der Anmeldung bei Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung mit einer Barkapitalerhöhung

KG, Beschluss vom 16.06.2025 - Aktenzeichen 22 W 11/25

DRsp Nr. 2025/10475

Vollzugsfähigkeit der Anmeldung bei Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung mit einer Barkapitalerhöhung

Durch die Ausgliederung geht nach § 155 S. 1 UmwG i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das Vermögen des von dem Einzelkaufmann betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens, einschließlich der Verbindlichkeiten auf den aufnehmenden Rechtsträger über. Gläubiger sind berechtigt, wegen ihrer Forderungen nach § 133 Abs. 1 S. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG u.a. Sicherheit zu fordern. Eine darüber hinausgehende Beteiligung ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

UmwG § 152 S. 1;

Gründe

I.