FG Münster - Urteil vom 28.08.2024
9 K 897/19 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a; SGB V § 176;

Von einem Mitglied an die Unterstützungskasse gezahlte Beiträge als Vorsorgeaufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung

FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 9 K 897/19 E

DRsp Nr. 2024/13838

Von einem Mitglied an die Unterstützungskasse gezahlte Beiträge als Vorsorgeaufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung

Tenor

Der Bescheid über die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2017 vom 20.07.2018 in Form des Änderungsbescheids vom 28.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2019 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe abgeändert.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a; SGB V § 176;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 2017 (Streitjahr) von einem Mitglied an die Unterstützungskasse B e.V. (Unterstützungskasse) gezahlten Beiträge Vorsorgeaufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) sind.