EuG - Urteil vom 22.04.2026
T-233/25
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;

Vorabenscheidungsersuchen zur Möglichkeit einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer durch Subunternehmer bei Nichtzahlung der Werklohnforderung durch Bauherr (verneint); Durch Abtretung erworbene Forderung eines Unternehmers aus einem Werkvertrag gegen einen Bauherrn durch Subunternehmer

EuG, Urteil vom 22.04.2026 - Aktenzeichen T-233/25

DRsp Nr. 2026/5661

Vorabenscheidungsersuchen zur Möglichkeit einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer durch Subunternehmer bei Nichtzahlung der Werklohnforderung durch Bauherr (verneint); Durch Abtretung erworbene Forderung eines Unternehmers aus einem Werkvertrag gegen einen Bauherrn durch Subunternehmer

Tenor

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Subunternehmer, der durch Abtretung die Forderung eines Unternehmers aus einem Werkvertrag gegen einen Bauherrn erworben hat, eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vornehmen kann, wenn dieser Bauherr diese Forderung nicht bezahlt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).