EuGH - Urteil vom 05.03.2026
C-472/24
Normen:
AEUV Art. 267; MehrwertsteuerRL Art. 135 Abs. 1e; MehrwertsteuerRL Art. 30a Nr. 3;

Vorabentscheidugnsersuchen zum Umtausch der Einheiten einer virtuellen Währung eines Online-Videospiels gegen konventionelle Währungen; Keine Steuerbefreiung für Umsätze des An- und Verkaufs von Gold; Keine Einstufung von Gold als Mehrzweck-Gutschein

EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Aktenzeichen C-472/24

DRsp Nr. 2026/3464

Vorabentscheidugnsersuchen zum Umtausch der Einheiten einer virtuellen Währung eines Online-Videospiels gegen konventionelle Währungen; Keine Steuerbefreiung für Umsätze des An- und Verkaufs von "Gold"; Keine Einstufung von "Gold" als Mehrzweck-Gutschein

Tenor

1. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

Umsätze, die im Umtausch realer Währungen zu Zahlungszwecken gegen Einheiten einer virtuellen Währung bestehen, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen.

2. Art. 30a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2016/1065 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

Einheiten einer virtuellen Währung, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, wenn sie Zugang zu bestimmten Funktionen innerhalb dieses Spiels gewähren, nicht unter den Begriff "Gutschein", insbesondere nicht unter den Begriff "Mehrzweck-Gutschein", im Sinne dieser Bestimmung fallen, so dass die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze gemäß der allgemeinen Regel von Art. 73 der Richtlinie zu erheben ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; MehrwertsteuerRL Art. 135 Abs. 1e;