EuGH - Urteil vom 30.04.2026
C-544/24
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 325; RL 2006/112/EG Art. 273; Charta Art. 49 Abs. 3;

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Festlegung von Modalitäten der Berechnung des Satzes der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände unabhängig von Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes; Möglichkeit der Steuerverwaltung in nationalen Regelungen zur Anwendung eines niedrigeren Zinssatz als den in den unionsrechtlich betreffenden Regelungen vorgesehenen

EuGH, Urteil vom 30.04.2026 - Aktenzeichen C-544/24

DRsp Nr. 2026/5651

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Festlegung von Modalitäten der Berechnung des Satzes der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände unabhängig von Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes; Möglichkeit der Steuerverwaltung in nationalen Regelungen zur Anwendung eines niedrigeren Zinssatz als den in den unionsrechtlich betreffenden Regelungen vorgesehenen

Tenor

Art. 325 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Modalitäten der Berechnung des Satzes der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände unabhängig von der Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes festlegt und es ausschließt, dass die Steuerverwaltung - außer in den in dieser Regelung abschließend festgelegten Fällen - einen niedrigeren Zinssatz als den in dieser Regelung vorgesehenen anwenden oder auf die Berechnung eines Teils des Betrags der Verzugszinsen verzichten oder einem Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Zinsen erlassen kann.

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 325; RL 2006/112/EG Art. 273; Charta Art. 49 Abs. 3;
1. 2.