EuGH - Urteil vom 12.03.2026
C-521/24
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. c; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. c; RL 2006/112/EG Art. 179; RL 2006/112/EG Art. 180; RL 2006/112/EG Art. 182;

Vorabentscheidungsersuchen zum Abzug von Mehrwertsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen; Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität; Unzulässige Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in dem Steuerzeitraum erst nach dem steuerlichen Zeitraums des tatächlichem Erhalt der Rechnung

EuGH, Urteil vom 12.03.2026 - Aktenzeichen C-521/24

DRsp Nr. 2026/5549

Vorabentscheidungsersuchen zum Abzug von Mehrwertsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen; Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität; Unzulässige Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in dem Steuerzeitraum erst nach dem steuerlichen Zeitraums des tatächlichem Erhalt der Rechnung

Tenor

Art. 168 Buchst. c, Art. 178 Buchst. c und die Art. 179, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung

sind in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität wie folgt auszulegen:

Sie stehen einer nationalen Regelung und einer Verwaltungspraxis entgegen, wonach dem Steuerpflichtigen der Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer verwehrt wird, weil er sein Recht auf Vorsteuerabzug nach dem Steuerzeitraum, in dem die Erwerbe vorgenommen wurden, in dem Steuerzeitraum ausgeübt hat, in dem er die erforderlichen Rechnungen tatsächlich erhalten hat, und daran nichts ändert, dass er dies gutgläubig und innerhalb der Verjährungsfrist getan hat.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. c; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. c; RL 2006/112/EG Art. 179; RL Art. ;