Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die am Tag des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union in Kraft tritt und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen wie Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen einführt, die für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 168 Buchst. a und Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
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