EuGH - Urteil vom 12.03.2026
C-515/24
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 176 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 176;

Vorabentscheidungsersuchen zum rechtmäßigen Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug durch in Kraft getretene nationale Regelung zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zur EWG; Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Freizeitcharakter

EuGH, Urteil vom 12.03.2026 - Aktenzeichen C-515/24

DRsp Nr. 2026/5548

Vorabentscheidungsersuchen zum rechtmäßigen Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug durch in Kraft getretene nationale Regelung zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zur EWG; Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Freizeitcharakter

Tenor

Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die am Tag des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union in Kraft tritt und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen wie Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen einführt, die für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 176 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 176;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 168 Buchst. a und Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

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