EuGH - Urteil vom 04.10.2024
C-412/22
Normen:
AEUV Art.267; Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 Art. 2;

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278; Zur Einfuhr bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Zur Einfuhr bestimmter aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - Aktenzeichen C-412/22

DRsp Nr. 2026/757

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278; Zur Einfuhr bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Zur Einfuhr bestimmter aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

Tenor

Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht,

ist dahin auszulegen, dass

die mit ihr erfolgte Aufhebung der Antidumpingzölle nicht daran hindert, im Rahmen einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommenen Nacherhebung diese Antidumpingzölle und gegebenenfalls weitere damit zusammenhängende Abgaben auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte Einfuhren von diesen Antidumpingzöllen unterliegenden Waren zu erheben. Die Tatsache, dass diese Nacherhebung auf ein Dokument zurückgeht, das aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen wurde, dem vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung gelieferte Beweise zugrunde lagen, ist insoweit ohne Belang.

Normenkette:

AEUV Art.267; Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 Art. 2;
1. 2.