EuGH - Urteil vom 05.03.2026
C-409/24, C-410/24, C-411/24
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2;

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung Auslegung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie von Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Sicht des Durchschnittsverbrauchers entscheidend für Frage der Gleichartigkeit von Gegenständen oder Dienstleistungen; Zur Anwendbarkeit des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen; Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität; Nichtanwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen

EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Aktenzeichen C-409/24, C-410/24, C-411/24

DRsp Nr. 2026/3408

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung Auslegung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie von Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Sicht des Durchschnittsverbrauchers entscheidend für Frage der Gleichartigkeit von Gegenständen oder Dienstleistungen; Zur Anwendbarkeit des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen; Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität; Nichtanwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen

Tenor

Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass