EuGH - Urteil vom 18.04.2024
C-89/23
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b;

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG; Keine Einordnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Versteigerungen verpfändeter Sachen als Nebenleistungen beu Gewährung von durch ein Pfandrecht besicherten Krediten

EuGH, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen C-89/23

DRsp Nr. 2026/764

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG; Keine Einordnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Versteigerungen verpfändeter Sachen als Nebenleistungen beu Gewährung von durch ein Pfandrecht besicherten Krediten

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

die Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Versteigerungen verpfändeter Sachen keine Nebenleistungen zu den Hauptleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung von durch ein Pfandrecht besicherten Krediten im Sinne dieser Bestimmung sind, so dass sie hinsichtlich der Mehrwertsteuer das steuerliche Schicksal der Hauptleistungen nicht teilen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).