EuGH - Schlussantrag vom 17.11.2016
C-68/15
Normen:
RL 2011/96/EU Art. 1 Abs. 1; RL 2011/96/EU Art. 4; RL 2011/96/EU Art. 5; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Grondwettelijk Hof [Verfassungsgerichtshof, Belgien],

VorabentscheidungsverfahrenMutter-Tochter-RichtlinieVereinbarkeit der Fairness Tax mit der NiederlassungsfreiheitErmittlung der BesteuerungsgrundlageSteuerabzug an der QuelleGewinnausschüttung eines Tochterunternehmens an die Muttergesellschaft

EuGH, Schlussantrag vom 17.11.2016 - Aktenzeichen C-68/15

DRsp Nr. 2017/8111

Vorabentscheidungsverfahren Mutter-Tochter-Richtlinie Vereinbarkeit der Fairness Tax mit der Niederlassungsfreiheit Ermittlung der Besteuerungsgrundlage Steuerabzug an der Quelle Gewinnausschüttung eines Tochterunternehmens an die Muttergesellschaft

Normenkette:

RL 2011/96/EU Art. 1 Abs. 1; RL 2011/96/EU Art. 4; RL 2011/96/EU Art. 5; AEUV Art. 49;

I - Einleitung

1. Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren wird der Gerichtshof ersucht, die Vereinbarkeit einer im Königreich Belgien erhobenen Steuer, die Unternehmen unter bestimmten Umständen anlässlich von Gewinnausschüttungen zu entrichten haben, mit der Niederlassungsfreiheit und der Richtlinie 2011/96/EU(2) (im Folgenden: Mutter-Tochter-Richtlinie) zu klären.

2. Das belgische Steuerrecht ermöglicht es Unternehmen, Verluste unbegrenzt in zukünftige Veranlagungszeiträume vorzutragen sowie einen Abzug für sogenanntes Risikokapital(3) vorzunehmen. Den Angaben der Regierung Belgiens zufolge hatten diese Maßnahmen allerdings dazu geführt, dass gewisse Unternehmen fast keine Steuer mehr zahlten, dennoch aber Gewinne ausschütteten. Da dies gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht gerecht sei, sollten mit der als Fairness Tax bezeichneten, gesondert erhobenen Steuer die Auswüchse begrenzt werden, die die Abzugsmöglichkeiten verursacht hatten.(4)