1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) für die Monate August 2018 bis Januar 2023.
Die XXX geborene Klägerin bezieht seit 1. August 2017 Leistungen von der Beklagten nach dem Pflegegrad 2. Sie zog laut Einwohnermeldeabfrage am 5. September 2018 in das Seniorenhaus G. ein und wohnte in der Wohngemeinschaft 3 bis zum 31. Januar 2023 mit elf weiteren Personen (Bl. 103 GA).
Das Seniorenhaus G. wurde ursprünglich als stationäres Pflegeheim für vier Wohngemeinschaften errichtet, aber zunächst nicht mit Wohngruppen, sondern über mehrere Jahre mit stationärem Versorgungsvertrag betrieben. Dieser Vertrag endete am 31. Dezember 2016. Das Seniorenhaus G. bestand ab 1. Januar 2017 aus vier Wohngemeinschaften mit insgesamt 48 Plätzen.
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