LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2026
4 SLa 454/25
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
BB 2026, 819
ArbRB 2026, 103
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 09.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 368/24

Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit hinsichtlich Gleichwertigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 454/25

DRsp Nr. 2026/2730

Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit hinsichtlich Gleichwertigkeit

1. Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit nach § 106 Satz 1 GewO ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. 2. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies in der Regel eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar. 3. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.05.2025 - 3 Ca 368/24 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 18.06.2024 als Abteilungsleiter in die Abteilung "1" unwirksam ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Abteilungsleiter der Abteilung "2" zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

- - 1. 2. 1. 2.