I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.05.2025 -
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 18.06.2024 als Abteilungsleiter in die Abteilung "1" unwirksam ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Abteilungsleiter der Abteilung "2" zu beschäftigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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