Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Zwecke einer Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 i.V.m. § 14 Außensteuergesetz (AStG) die Voraussetzungen einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der auf Zypern ansässigen Gesellschaft C Ltd., an der die Klägerin mittelbar über die in den Niederlanden ansässige B B.V. beteiligt ist, vorliegen.
Die Klägerin war im Wirtschaftsjahr 2007, Feststellungsjahr 2008, zu 100 % unmittelbar an der B B.V., die in den Niederlanden ansässig ist, beteiligt. Die B B.V. war wiederum zu 100 % unmittelbar an der C Ltd., die auf Zypern ansässig ist, beteiligt. Die Anteile an der C Ltd. wurden im Jahr 2004 erworben. Im Anschreiben zur Außensteuererklärung für die C Ltd. für das Feststellungsjahr 2005 hatte die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass die C Ltd. ausschließlich passive Einkünfte aus Lizenzgebühren erziele.
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