FG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2009 6 K 308/04 K
Normen:
KStG § 14 Abs. 1; DBA Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7; DBA Frankreich Art. 4 Abs. 1; EG Art. 43; EG Art. 56;
Fundstellen:
EFG 2010, 389
Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland - Möglichkeit der Verlustverrechnung im Streitjahr; Verluste; Ausländische Betriebsstätte; Verlustverrechnung; Betriebsstättenstaat; Phasengleicher Abzug
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 308/04 K
DRsp Nr. 2010/3072
Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland - Möglichkeit der Verlustverrechnung im Streitjahr; Verluste; Ausländische Betriebsstätte; Verlustverrechnung; Betriebsstättenstaat; Phasengleicher Abzug
1. Verluste aus einer französischen Betriebsstätte (Organgesellschaft) sind aufgrund der Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland-Frankreich wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage des Organträgers ausgenommen (Symmetriethese, vgl. BFH Urteil vom 17. Juli 2008 I R 84/04, BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630).2. Ein phasengleicher Abzug der ausländischen Betriebsstättenverluste kommt nur dann in Betracht, wenn bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in Frankreich für den betreffenden sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft wurden und keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Betriebsstätte für künftige Zeiträume von der Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden ("definitiv gewordene Verluste").
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