LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.09.2025
L 5 P 27/23
Normen:
SGB XI a.F. § 18 Abs. 3 S. 3, 5, 6;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 114/22

Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs auf eine Verzögerungsgebühr wegen Versäumung der Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch die Pflegekasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2025 - Aktenzeichen L 5 P 27/23

DRsp Nr. 2025/13618

Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs auf eine Verzögerungsgebühr wegen Versäumung der Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch die Pflegekasse

Ein Anspruch auf Zahlung einer Verzögerungsgebühr besteht nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 18 Abs. 3b Satz 2 SGB XI), etwa wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig mitwirkt. Die Pflegekasse muss sich exkulpieren. Zweifel gehen zu ihren Lasten. Sie hat darauf hinzuwirken, dass Antragsteller die ihnen zustehenden Leistungen zur Pflege in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI a.F. § 18 Abs. 3 S. 3, 5, 6;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Verzögerungsgebühr für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis zum 21.01.2022 in Anspruch.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit versichert. Bei ihm war zunächst der Pflegegrad 1 anerkannt.