Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Verzögerungsgebühr für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis zum 21.01.2022 in Anspruch.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit versichert. Bei ihm war zunächst der Pflegegrad 1 anerkannt.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|