Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2015 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 bei der Beklagten zu 1 gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach den Vorschriften der sog. Auffangpflichtversicherung Mitglied der Beklagten zu 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung und akzessorisch hierzu Mitglied der Beklagten zu 2 in der sozialen Pflegeversicherung ist.
Der XXX geborene Kläger leidet an einer schweren geistigen Behinderung unklarer Genese. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist festgestellt.
Der Beigeladene ist ein diakonischer Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe. Bis zu einer Namensänderung im Jahr 1982 trug er den Namen "Hessisches K. e.V.". Er betreibt unter anderem in A-Stadt-E. einen Wohnverbund, in dem der Kläger seit dem 29. April 1968 lebt.
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