FG Münster - Urteil vom 12.03.2025
10 K 1656/21 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;

Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung

FG Münster, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen 10 K 1656/21 G

DRsp Nr. 2025/3864

Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung

Tenor

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 und 2018 jeweils vom 31.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2021 werden dahingehend abgeändert, dass die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0,00 € festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen.