FG Münster - Urteil vom 12.03.2025
10 K 1656/21 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
DStRE 2025, 1311

Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung

FG Münster, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen 10 K 1656/21 G

DRsp Nr. 2025/3864

Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung

Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ist als für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn eine Immobilie sinnvoller Weise nur als Lagerhalle vermietet werden konnte und die Betriebsvorrichtung (hier: Hochregale) dazu dient, um eine Lagerhalle als solche überhaupt vermietbar zu machen.

Tenor

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 und 2018 jeweils vom 31.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2021 werden dahingehend abgeändert, dass die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0,00 € festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;

Tatbestand