FG Thüringen, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 926/13
Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Einnahmen eines Lehrers aus der Erstellung von LehrbriefenBerücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Strafverteidigung wegen beruflicher Tätigkeit als Betriebsausgaben
BFH, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen VIII R 43/14
DRsp Nr. 2017/3058
Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Einnahmen eines Lehrers aus der Erstellung von LehrbriefenBerücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Strafverteidigung wegen beruflicher Tätigkeit als Betriebsausgaben
1. NV: Strafverteidigungskosten sind nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.2. NV: Aufwendungen für Strafverteidigungskosten, die der Steuerpflichtige gemäß § 467 Abs. 5StPO zu tragen hat, weil er der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153aStPO zustimmt, entstehen nicht zwangsläufig.
1. Einnahmen einer Lehrkraft aus der Erstellung von Lehrbriefen stellen keine Einnahmen aus einer Nebentätigkeit i.S. von § 3 Nr. 36 EStG dar, wenn das Erstellen der Lehrbriefe keine freiwillige Leistung, sondern verpflichtend war.2. Kosten der Strafverteidigung sind nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit, sondern nur bei deren Gelegenheit begangen worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beamtete stellvertretende Direktor einer Schule die Bestellung eines Pkw für die Schule zu privaten Zwecken ausgelöst hat, wenn er den Kaufpreis aus privaten Mitteln beglichen hat.
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