Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 lit. b RL (EG) Nr. 112/2006 für erbrachte stationäre Krankenhausleistungen; Alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser Teil der Vergleichsgruppe; Keine Vergleichbarkeit von Krankenhausleistungen mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht bei zu hohen Entgelten
FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 5 K 256/17
DRsp Nr. 2025/1879
Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 lit. b RL (EG) Nr. 112/2006 für erbrachte stationäre Krankenhausleistungen; Alle nach § 108SGB V zugelassenen Krankenhäuser Teil der Vergleichsgruppe; Keine Vergleichbarkeit von Krankenhausleistungen mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht bei zu hohen Entgelten
1. Auf die Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL kann sich eine Privatklinik nicht berufen, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.2. Zur Vergleichsgruppe gehören alle nach § 108SGB V zugelassenen Krankenhäuser, da unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung nach dem gesetzgeberischen Willen alle hiernach zugelassenen, der öffentlichen Krankenversorgung dienenden somatischen Krankenhäuser - und damit auch die entsprechenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts - hinsichtlich der Abrechnung ihrer voll- und teilstationären Krankenhausleistungen den Regelungen des KHEntgG und des KHG unterliegen.
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