Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage
FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 4 K 1315/2009
DRsp Nr. 2012/23516
Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. § 46 Abs. 1AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.2. Eine Abtretungsanzeige ist unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.