Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 26.04.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der durch das angefochtene Urteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, weshalb die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin abzuweisen war.
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