FG Sachsen - Urteil vom 30.04.2025
2 K 356/24
Normen:
EStG § 62;

Voraussetzungen der Zusammenveranlagung von Ehegatten und das Innehaben einer Wohnung für steuerliche Zwecke

FG Sachsen, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 2 K 356/24

DRsp Nr. 2025/13217

Voraussetzungen der Zusammenveranlagung von Ehegatten und das Innehaben einer Wohnung für steuerliche Zwecke

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß Art. 4 Abs. 2b DBA-Österreich als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist Österreich, wenn die betreffenden Personen sich über 300 Tage dort aufhalten und nicht in Deutschland.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Kläger im Inland zu veranlagen sind und den Ehegattensplittingtarif in Anspruch nehmen können.

Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen seit April 2013 in Österreich, ..... Der Kläger bezieht seit 2011 deutsche Versorgungsbezüge von jährlich mindestens ca. € 26.500 brutto. Er war in den Streitjahren nicht erwerbstätig. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren als selbständige Buchhalterin in Deutschland negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jährlich ca. € 3.000. Daneben erhielt sie in Österreich ein Entgelt aus nichtselbständiger Vollzeitbeschäftigung als Buchhalterin in Höhe von jährlich ca. € 35.000 brutto.