Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 25. Februar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die übrigen Parteien vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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