OLG Celle - Schlussurteil vom 29.10.2024
14 U 195/24
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; HGB § 25; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 208/24

Voraussetzungen eines dinglichen Arrests; Deliktshaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Täuschungen und Verschleierungen der wahren Tatsachen, die die Besorgnis eines Vermögensabflusses begründen

OLG Celle, Schlussurteil vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 14 U 195/24

DRsp Nr. 2024/14352

Voraussetzungen eines dinglichen Arrests; Deliktshaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Täuschungen und Verschleierungen der wahren Tatsachen, die die Besorgnis eines Vermögensabflusses begründen

Zu den Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes gem. §§ 917 ff. ZPO. Zu den Voraussetzungen der Deliktshaftung eines GmbH-Geschäftsführers. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO besteht auch bei Täuschungen und Verschleierungen der wahren Tatsachen, die die Besorgnis eines Vermögensabflusses mit sich führen. Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB kann ausgegangen werden, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Arrestklägers wird das am 27.09.2024 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 20 O 208/24 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte zu 1 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 1 angeordnet.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.