Auf die Berufung des Arrestklägers wird das am 27.09.2024 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover -
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer dem Arrestkläger gegen die Arrestbeklagte zu 1 zustehenden Forderung in Höhe von EUR 1.105.991,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 1 angeordnet.
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