FG Münster - Urteil vom 20.12.2016
8 K 1686/13 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 150
DStRE 2018, 751
ZEV 2017, 297

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

FG Münster, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 8 K 1686/13 GrE

DRsp Nr. 2017/775

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.

Anfang 2007 waren die Söhne des Klägers (B. und C. Q.) als Kommanditisten mit jeweils 45 % an der G. GmbH & Co. KG beteiligt. Weiterer Kommanditist war der Kläger mit einem Kommanditanteil von 10 %. Komplementärin war die H. GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war und die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt war. Die G. GmbH & Co. KG war ihrerseits mit einem Anteil von 25 % Kommanditistin der R. GmbH & Co. KG, die über Grundbesitz verfügte. Weiterer Kommanditist war der Kläger mit einer Kommanditbeteiligung von 75 %; diese hatte er im Jahr 2003 von ausscheidenden Kommanditisten erworben. Zuvor war er mit einem Anteil von 0,44 % beteiligt, den er auf die G. GmbH & Co. KG übertrug, die bereits 24,56 % der Anteile hielt. Komplementärinnen waren die S.-Gesellschaft mbH und die T.-GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war und die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt waren.