OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2025
15 U 253/23
Normen:
StromGVV § 17; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2007/22

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages durch eine Realofferte; Angebot durch tatsächliche Leistungshandlungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 15 U 253/23

DRsp Nr. 2025/13401

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages durch eine Realofferte; Angebot durch tatsächliche Leistungshandlungen

Eine Abhängigkeit von der Rechnungserteilung kann indes durch besondere Regelungen, wie etwa nach § 17 StromGVV, vorgesehen sein. Ebenso gilt für Forderungen, die spezifiziert werden müssen und für die zur Bestimmung der Höhe z.B. ein Verteilerschlüssel herangezogen werden müssen, dass diese grundsätzlich erst fällig werden, wenn eine prüfbare Rechnung erteilt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StromGVV § 17; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.