LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.02.2026
L 2 R 150/25
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 58; SGB VI § 149; SGB X § 33; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 31.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 153/22

Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.02.2026 - Aktenzeichen L 2 R 150/25

DRsp Nr. 2026/3989

Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente

Gerade im Hinblick auf die angestrebte Beweissicherungsfunktion kommt dem Bestimmtheitserfordernis bei rentenrechtlichen Vormerkungsbescheiden besondere Bedeutung zu.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 58; SGB VI § 149; SGB X § 33; SGB X § 44;

Tatbestand

Die am XXX 1964 geborene Klägerin begehrt eine Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin hatte von August 1982 bis Juni 1984 den Beruf einer Bauzeichnerin erlernt. Im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Landesverwaltung wechselte sie in eine Tätigkeit als Angestellte in einer Fachbibliothek. Diese Tätigkeit übt sie seit Februar 2002 aufgrund fortdauernd bescheinigter Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht mehr aus.

In der Folgezeit hat die Klägerin bis Anfang August 2004 Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen zurückgelegt.

Von März 2011 bis März 2015 hat sie Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Pflegeleistungen für ihre Eltern zurückgelegt. Ihr Begehren, auch für zurückliegende Zeiträume vor März 2011 entsprechende Pflichtbeitragszeiten zuerkannt zu erhalten, hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Januar 2026, L 2 R 229/24).

1. 2. a) b) c) 1) 2) 3)