Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am XXX 1964 geborene Klägerin begehrt eine Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin hatte von August 1982 bis Juni 1984 den Beruf einer Bauzeichnerin erlernt. Im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Landesverwaltung wechselte sie in eine Tätigkeit als Angestellte in einer Fachbibliothek. Diese Tätigkeit übt sie seit Februar 2002 aufgrund fortdauernd bescheinigter Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht mehr aus.
In der Folgezeit hat die Klägerin bis Anfang August 2004 Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen zurückgelegt.
Von März 2011 bis März 2015 hat sie Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Pflegeleistungen für ihre Eltern zurückgelegt. Ihr Begehren, auch für zurückliegende Zeiträume vor März 2011 entsprechende Pflichtbeitragszeiten zuerkannt zu erhalten, hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Januar 2026, L
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