LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2024
L 14 R 919/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 919/20

Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen L 14 R 919/20

DRsp Nr. 2025/1931

Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist erwerbsgemindert nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Tatbestand

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2020, durch welches sie verpflichtet worden ist, der Klägerin aufgrund eines Leistungsfalls am 00.00.0000 auf Dauer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

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