FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2006
2 K 193/04
Normen:
StBerG § 164a; AO § 83; AO § 84; AO § 130 Abs. 1; AO § 131;

Voraussetzungen für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung bei der Steuerberaterprüfung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 2 K 193/04

DRsp Nr. 2010/4134

Voraussetzungen für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung bei der Steuerberaterprüfung

1. Die Korrektur eines Verwaltungsakts über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung erfolgt nach §§ 130 ff. AO i. V. m. § 164a Abs. 1 StBerG und nicht nach §§ 172 ff. AO. 2. Rechtsgrundlage für die Änderung einer Prüfungsentscheidung ist § 130 AO und nicht § 131 AO, da die Prüfer aufgrund ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums selbst bei einer fachlich zutreffenden Prüfungsleistung im Ergebnis zu einer unterschiedlichen Benotung kommen können. 3. Ein Widerruf einer rechtmäßigen Prüfungsentscheidung nach § 131 Abs. 1 AO scheidet im Streitfall nach dem Grundsatz der Chancengleihheit aus; die Prüfung liegt zwischenzeitlich bald 10 Jahre zurück. 4. Die Prüfungsentscheidung in der Steuerberaterprüfung ist nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Es kann nur geprüft werden, ob die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegagngen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten habe.