FG Hessen - Beschluss vom 31.10.2024
8 V 1017/23
Normen:
EStG § 26;

Voraussetzungen für die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

FG Hessen, Beschluss vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 8 V 1017/23

DRsp Nr. 2024/15099

Voraussetzungen für die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 20xx wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in Höhe von xxx,- € (Einkommensteuer), xxx,xx € (Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer) und xx,- € (Zinsen), für das Kalenderjahr 20xx in Höhe von x.xxx,- € (Einkommensteuer), xxx,- € (Solidaritätszuschlag und xx,- € (Zinsen) und für das Kalenderjahr 20xx in Höhe von xxx,xx € (Solidaritätszuschlag) und xx,- € Zinsen ausgesetzt, bzw., soweit die Bescheide bereits vollzogen sind, ab Fälligkeit aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 85 v.H. und der Antragsgegner zu 15 v.H. zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen darum, ob die Voraussetzungen für die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben sind.