KG - Beschluss vom 07.04.2025
21 W 11/25
Normen:
GKG § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 0 34/19

Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen der Notwendigkeit der Vertagung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des Verschuldens einer Partei; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Bauträgervertrag

KG, Beschluss vom 07.04.2025 - Aktenzeichen 21 W 11/25

DRsp Nr. 2025/5103

Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen der Notwendigkeit der Vertagung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des Verschuldens einer Partei; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Bauträgervertrag

Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ist dann nötig, wenn das Parteiverhalten hierfür allein ursächlich war. Daran fehlt es, wenn die Vertagung durch gerichtliche Prozessförderungsmaßnahmen zu verhindern gewesen wäre. Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG soll den Mehraufwand des Gerichts abgelten, der aufgrund des Fehlverhaltens einer Partei oder eines Vertreters ausgelöst wird. Deshalb verbietet sich eine Verzögerungsgebühr bei fehlerhafter Verfahrensvorbereitung des Gerichts oder bei einer ohnehin aus anderen Gründen erforderlichen Verlegung. Entsprechendes gilt auch, wenn das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens eine Verfahrenssituation herbeiführt, durch die der Anwendungsbereich von § 38 GKG prinzipiell eröffnet wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28.02.2025, Az. 14 0 34/19, aufgehoben, soweit der Klägerin eine besondere Gebühr gemäß 8& 38 GKG auferlegt worden ist.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 38 Abs. 1;

Gründe

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