KG - Beschluss vom 09.04.2025
21 U 108/22
Normen:
GKG § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 283/19

Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen der Notwendigkeit der Vertagung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des Verschuldens einer Partei; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Bauträgervertrag

KG, Beschluss vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 21 U 108/22

DRsp Nr. 2025/5105

Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen der Notwendigkeit der Vertagung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des Verschuldens einer Partei; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Bauträgervertrag

Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 38 Satz 1 GKG.

Normenkette:

GKG § 38 Abs. 1;

Gründe

l. Dem Kläger wird eine besondere Gebühr gemäß & 38 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 aus einem Streitwert von bis zu 45.000,- EUR auferlegt.

1.

Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß 8& 38 GKG liegen vor.

Das Gericht kann einer Partei gemäß $ 38 Abs. 1 1. Fall GKG eine besondere Gebühr auferlegen, wenn die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung (nachfolgend unter 1.1.) durch das Verschulden der Partei (nachfolgend unter 1.2.) nötig geworden ist.

1.1.

Nachdem der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 27.03.2024 eingelegt hat, war die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig.