l. Dem Kläger wird eine besondere Gebühr gemäß & 38 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 aus einem Streitwert von bis zu 45.000,- EUR auferlegt.
1.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß 8& 38 GKG liegen vor.
Das Gericht kann einer Partei gemäß $ 38 Abs. 1 1. Fall GKG eine besondere Gebühr auferlegen, wenn die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung (nachfolgend unter 1.1.) durch das Verschulden der Partei (nachfolgend unter 1.2.) nötig geworden ist.
1.1.
Nachdem der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 27.03.2024 eingelegt hat, war die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|