I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2025 -
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Pflegegeld nach Pflegegrad 3 - statt Pflegegrad 2 - bereits für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2024.
Die 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegepflichtversichert. Unter dem 15. Januar 2018 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Pflegegeld. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 322 der elektronisch vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten (eVA) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.
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